Entschädigungsansprüche in Geld bei Flugverspätungen:
Ein Vergleich zwischen dem europäischen und dem US-amerikanischen Recht
Seit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments sind die Entschädigungsansprüche in Geld bei Flugverspätungen, soweit das europäische Recht Anwendung findet, näher definiert. In den USA besteht hingegen keine Verpflichtung, bei Flugverspätungen in Geld zu entschädigen.
Ob eine Fluggesellschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu einer Entschädigung in Geld verpflichtet ist, hängt von mehreren Faktoren ab.
Im Wesentlichen muss zwischen der Dauer der Verspätung und der Distanz, die auf dem verspäteten Flug zurückzulegen ist, unterschieden werden. Hierbei können drei Kategorien gebildet werden.
Die erste Stufe bildet eine Verspätung von mehr als drei Stunden bei einer Entfernung von bis zu 1.500 km. Hier kann eine Entschädigung von bis zu 250 Euro gefordert werden.
Liegt die Distanz zwischen 1.500 km und 3.500 km, können bis zu 400 Euro als Ausgleich fällig werden.
Auf der letzten Stufe steht ein Entschädigungsanspruch von bis zu 600 Euro bei Entfernungen von über 3500 km und einer Verspätung von mehr als vier Stunden.
Die genaue Höhe der Entschädigung hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren sind hierbei beispielsweise, wie lange im Voraus die Verspätung angekündigt wurde oder welche Kompensationsmaßnahmen bereits vor Ort ergriffen wurden.
Entscheidend für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der soeben aufgezeigten Entschädigunsmöglichkeiten ist, dass der Abflug von einem Flughafen in der Europäischen Union stattfinden sollte oder die Fluggesellschaft ihren Sitz in der Europäischen Union hat.
Hierbei kann die Brücke zum US-amerikanischen Recht gezogen werden.
Im US-amerikanischen Recht gibt es keine rechtliche Verpflichtung, bei Verspätungen eine Entschädigung in Geld zu leisten.
Liegt der Abflugs Ort also in der EU und soll eine Reise in die USA erfolgen, kann eine Entschädigung fällig werden. Im umgekehrten Fall, also bei einer Verspätung von einem Abflugort außerhalb der EU wie den USA in die EU, kann eine Entschädigung dem Grunde nach nur entstehen, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.
Hieran zeigt sich, dass es (noch) keine lückenlose internationale Lösung zur Entschädigung in Geld bei Flugverspätungen gibt. Dies stellt zugleich eine Schwäche der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar. So erscheint es frappierend, dass alleine der Ort des Abflugs für eine Entschädigung entscheidend sein kann. Die weitere Entwicklung dieses Problems bleibt abzuwarten.
Quellen:
https://www.arbeitsgemeinschaft-finanzen.de/recht/fluggastrechte-usa/
https://www.flug-erstattung.de/a/fluggastrechte
https://www.finanztip.de/flugverspaetung/
https://www.flugrecht.de/flugverspaetung/entschaedigung.php?
https://www.focus.de/reisen/flug/tid-9221/flugverspaetungen-wird-bei-flugverspaetungen-entschaedigt_aid_264942.html